Über uns
Der Kreisverband Anhalt-Bitterfeld der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gehört zum Landesverband Sachsen-Anhalt. Er ist die gewerkschaftliche Interessenvertretung für Beschäftigte in allgemeinbildenden- und berufsbildenden Schulen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, in den freien Bildungsträgern sowie der Kindertagestätten und Horte der Gemeinden und freien Träger.

Satzung des GEW Kreisverbandes  Anhalt-Bitterfeld

I. Name und Sitz
§1
1.    Die Organisation führt den Namen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Kreisverband Anhalt-Bitterfeld im folgenden GEW genannt.
2.    Sie ist ein Kreisverband im Landesverband der GEW Sachsen-Anhalt im Deutschen Gewerkschaftsbund.
3.    Die Satzung des Landesverbandes gilt unmittelbar mit allen Gliederungen. Sie hat Vorrang vor dieser Satzung und setzt entgegenstehende Bestimmungen dieser Satzung außer Kraft.

§2
Die GEW hat ihren Sitz in der Kreisstadt Köthen.

II. Zweck und Aufgaben
§3
Zweck und Aufgaben der GEW sind:
−    Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen der Mitglieder.
−    Ausbau der Geschlechterdemokratie
−    Förderung von Bildung und Erziehung

§4
Diese Aufgaben erfüllt die GEW unter anderem durch
−    Durchsetzung und Sicherung von Mitbestimmungsrechten
−    Mitarbeit ihrer Mitglieder in Personal- und Betriebsräten und in der Tätigkeit ihrer Mitglieder als Gleichstellungsbeauftragte
−    Rechtsberatung zur beruflichen Tätigkeit
−    Vertretung ihrer Mitglieder  bei der Gestaltungarbeits- und dienstrechtlicher Beziehungen
−    Zusammenarbeit mit Körperschaften, Organisationen und Vereinigungen
−    Zusammenarbeit mit Fraktionen und Ausschüssen
−    Einflussnahme auf die Öffentlichkeit
−    Veranstaltungen zur gewerkschaftlichen und beruflichen Fortbildung ihrer Mitglieder

§5
Für die Durchführung von Arbeitskämpfen gelten die Bestimmungen der Bundesorganisation.

III. Organisationsbereich
§6
1.    Der Organisationsbereich der GEW umfasst den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
2.    Die Mitglieder können ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld haben.
3.    In ihrem Bereich organisiert die GEW
−    Beschäftigte aus pädagogischen und sozialpädagogischen Einrichtungen; Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen sowie nicht betriebsgebundene freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an diesen Einrichtungen
−    Mitglied der GEW können auch Personen sein,
-    die im Anschluss an  eine Tätigkeit im oben genannten Bereich in den Ruhestand getreten sind oder ein politisches Amt erworben haben,
-    die in einem der genannten pädagogischen, sozialpädagogischen oder wissenschaftlichen Beruf ausgebildet sind und aufgrund  der Arbeitsplatzsituation keine Beschäftigung ausüben können,
-    die sich im Studium oder Ausbildung zu einem der oben genannten Berufe befinden
4.    Angehörige dieser Organisationsbereiche werden aufgenommen ohne Rücksicht auf Rasse, Alter, Geschlecht, religiöse Bekenntnisse, Parteizugehörigkeit, Nationalität oder dienstliche Stellung.

IV. Rechte der Mitglieder
§7
Jedes Mitglied hat das Recht,
−    an Entscheidungsfindungen und Beschlussfassungen der GEW teilzunehmen
−    die GEW zur Vertretung seiner beruflichen und sozialen Interessen in Anspruch zu nehmen
−    Rechtsschutz für berufliche Angelegenheiten entsprechen den geltenden Richtlinien zu erhalten
−    Innerhalb der GEW zu wählen und selbst gewählt zu werden
−    Von den gewählten Gremien Informationen und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen
−    Vorschläge zu unterbreiten, Kritik zu üben, Eingaben und Beschwerden an sie zu richten
−    an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

V. Gliederung
§8
1.    Die GEW gliedert sich in Basisgruppen und Regionalgruppen
2.    Basisguppen
−    Alle Mitglieder, die an einer Einrichtung tätig sind, bilden eine Basisgruppe.
−    Mitglieder mehrerer Einrichtungen können sich zu einer Basisgruppe zusammenschließen.
−    Jede Basisgruppe benennt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner.
3.    Regionalgruppen
−    Im Kreisverband Anhalt-Bitterfeld können Regionalgruppen gebildet werden
−    Die Regionalgruppen entsprechen den Grenzen der GEW Kreisverbände Anhalt-Zerbst, Bitterfeld und Köthen, die bis zum 31.12.2013 bestanden.
−    Die Regionalgruppe benennt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner


VI. Fach- und Personengruppen
§9
1.    Es bestehen folgenden Fachgruppen:
a)    Schulen
-    Grundschule
-    Sekundarschule
-    Förderschule
-    Gymnasien
-    Berufsbildende Schule
-    Hochschule/Forschung/Lehrerbildung
b)    Sozialpädagogischer Bereich
-    Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten
-    pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

2.    Als Personengruppen bilden sich
a)    Beamte
b)    Senioren
c)    Mitglieder, die zur Zeit keine Beschäftigung haben

3.    Fach- und Personengruppen bearbeiten die in ihr Fachgebiet fallenden Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der GEW.

VII. Organe
§10

Die Organe der GEW sind:
1. Kreisdelegiertenkonferenz
2. Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Basis - und Regionalgruppen
3.Vorstand
Die unter 1. und 2. genannten Organe sind für alle Mitglieder des KV ABI öffentlich.

§11
1.    Die Kreisdelegiertenkonferenz wählt den Vorstand und bestimmt die Richtlinien für die     Arbeit des GEW-Kreisvorstandes
2.    Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus
−    Vertreterinnen und Vertretern der Basis- und Regionalgruppen
−    Vertreterinnen und Vertretern der Personengruppen
−    dem Vorstand
3.    Den Delegiertenschlüssel legt der Vorstand fest.
4.    Die Kreisdelegiertenkonferenz findet in der Regel aller vier Jahre statt.
5.    In der Zwischenzeit übernehmen die Versammlungen der Vertreterinnen und Vertreter der Basis- und Regionalgruppen die Aufgaben.
6.    Eine außerordentliche Kreisdelegiertenkonferenz kann auf Mehrheitsbeschluss der Versammlung der Basisgruppenvertreterinnen uns -vertreter einberufen werden.
7.    Jede Delegierte bzw. jeder Delegierter hat nur eine Stimme.
8.    Seine Beschlüsse fasst die Kreisdelegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
9.    Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§12
1.    Der Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Basis- und Regionalgruppen gehören an
−    die Vertreterinnen und Vertreter der Basis- und Regionalgruppen
−    der Vorstand
2.    Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt


VIII. Kreisvorstand
§13
1.    Der Kreisvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz und der Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Basis- und Regionalgruppen die laufende Arbeit der GEW.
2.    Grundlagen der Arbeit des Kreisvorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14
1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.    der bzw. dem Vorsitzenden
b.    der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter für Finanzen (Schatzmeister)
c.    der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter für Rechtsschutz
d.    der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter für gewerkschaftliche Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
e.    der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter für Personal- und Betriebsräte
f.    den Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern der Regionalgruppen
g.    weiteren Vorstandsmitgliedern verantwortlich für die Fach- und Personengruppen:
−    Grundschule
−    Sekundarschule
−    Förderschule
−    Berufsbildende Schule
−    Gymnasium
−    Hochschule/Forschung/Lehrerbildung
−    Kindertagesstätten
−    Pädagogische Mitarbeiterinnen
−    Senioren
−    Beamte
−    Schulleitungen und Verwaltungen

2.    Die unter 1a. bis 1f. genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden
Vorstand.

§15

1.    Die bzw. der Vorsitzende leitet die Arbeit der GEW und vertritt sie gemeinsam mit einem der Stellvertreter des Kreisvorstandes oder allein im Rahmen der bestehenden Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz, der Versammlung der Vertreterinnen und Vertreter der Basis- und Regionalgruppen und des Kreisvorstandes.
2.    Bei Verhinderung oder beim Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden zeitweilig oder auf Dauer leitet ein stellvertretendes Mitglied des Kreisvorstandes,  welches vom Vorstand bestimmt wird, die GEW.

IX. Finanzen
§16
1.    Die Finanzverwaltung der GEW wird durch eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Basis- und Regionalgruppen zu beschließende Haushalts- und Kassenordnung geregelt.
2.    Es wird eine Kassenprüfungskommission gebildet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kommissionsmitglieder obliegt der Kreisdelegiertenkonferenz.
     


X. Schlussbestimmungen
§17
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
     


(Beschlossen von der Mitgliedervollversammlung zur Gründung des GEW-Kreisverbandes Anhalt-Bitterfeld am 15.10.2013)